Persönliche Schutzausrüstung

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Artikel: Persönliche Schutzausrüstung

Wer legt warum fest, welche PSA getragen werden muss?

Der Arbeitsschutz bei der DB Netz AG hat eine hohe Priorität. Daher beschäftigen sich täglich sehr viele Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragte und Führungskräfte mit diesem Thema. Dabei gehen sie zur Reduzierung von Gefahren nach einem einfachen Grundprinzip vor.

Zunächst wird versucht, Gefahren durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, können organisatorische Maßnahmen festgelegt werden. Erst wenn diese beiden Methoden nicht umsetzbar sind (z.B. aus produktionstechnischen Gründen), kann das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung festgelegt werden.

Pflichten für den Arbeitgeber

Diese Betrachtungen erfolgen im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die für jede einzelne Tätigkeit erstellt werden muss.

Pflichten für die Beschäftigten

Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Benutzung der PSA, (PSA-Benutzungsverordnung) zur Durchführung einer Sicht-/Funktionsprüfung vor jeder Benutzung sowie zur unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber bzw. seinen Beauftragten. 

Das bedeutet auch, dass die Pflege der Persönlichen Schutzausrüstung durch den Nutzer zur erfolgen hat, wobei die dafür notwendigen Mittel durch den Arbeitgeber zu stellen ist und über den Klickshop bestellbar ist.

Beispiel: Warnkleidung

Warnkleidung soll sicherstellen, dass Personen im Verkehrsweg besser durch Dritte erkannt werden, damit diese ggfs. reagieren und einen möglichen Unfall verhindern können. Sie muss überall dort getragen werden, wo man durch bewegte Fahrzeuge gefährdet werden kann. Diese Pflicht ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften (z.B. der DGUV Vorschrift 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen"). 

Es ist festgelegt, dass mindestens Warnkleidung der Klasse 2 getragen werden muss. Bei Warnkleidung ist von Position und Größe der Reflexstreifen bis hin zur Farbvorgabe des Materials fast alles genormt. So ist für die Klasse 2 beispielsweise auch eine Reflektionsfläche von 0,5 Quadratmetern festgelegt.

In den meisten Fällen ist dafür eine Warnweste ausreichend. Wenn die Tätigkeit jedoch knieend und vornübergebeugt durchgeführt wird oder Gegenstände auf Höhe der Weste getragen werden, verkleinert sich hierdurch die Reflektionsfläche. Dann muss das Tragen von Warnkleidung einer höheren Schutzklasse festgelegt werden, um auf die vorgegebenen 0,5 Quadratmeter zu kommen.

Beispiel: Sonnenschutz

Wer bei Sonnenschein im Freien arbeitet, muss darauf achten, sich zu schützen. Sonnenstrahlung führt nicht nur zu Sonnenbrand, sie kann auch die Augen schädigen oder gar Hautkrebs verursachen. Richtig getroffene Schutzmaßnahmen können dies verhindern. 

Die Festlegung der Schutzmaßnahmen ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Insbesondere sind hier Dauer und Intensität der Einwirkung zu berücksichtigen. Als Maßnahmen sollte geprüft werden, ob die Arbeitsstellen abgeschattet werden können. Falls dies nicht möglich ist, empfehlen sich Arbeitszeiten außerhalb der Mittags- und Nachmittagszeit (besonders hohe Sonneneinstrahlung). Ist dies nicht ausreichend, so sollte der Beschäftigte die richtige Kleidung (lange Ärmel und lange Hosen), eine schützende Kopf- und Nackenbedeckung und regelmäßig Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor verwenden.