Der Herbst ist die Zeit der Weinlese und der Weinfeste …

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...dann achten Sie auf die Einweisung im Gleisbereich.

Die Unterweisung und die Einweisung sind ein wichtiges Beitrag zur Sicherheit der Beschäftigten bei Arbeiten im Gleisbereich. Nur wenn die Einweisung oder Unterweisung ordnungsgemäß durchgeführt wird, jeder einzelne Beschäftigte die Gefahren, die betrieblichen Verhältnisse und die Örtlichkeiten kennt und weiß wie er sich in bestimmten Situationen verhalten soll, ist ein gefahrloses und sicheres Arbeiten möglich.

Der Unterschied zwischen Einweisung und Unterweisung

Unterweisungen werden dann durchgeführt, wenn eigene Mitarbeiter von einem aussichtsführendem Verantwortlichen unterwiesen werden, z.B. die jährlich vom Unternehmer durchzuführende Unfallverhütungsunterweisung. Einweisungen hingegen erfolgen vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer, also von Unternehmen zu Unternehmen, z.B. die Einweisung in die betrieblichen und örtlichen Verhältnisse.

Örtliche Einweisung und Unterweisung bei Arbeiten im Gleisbereich als Grundlage für sicheres Arbeiten

Bei der Einweisung gibt es unterschiedliche Konstellationen: Für die Gefahren aus dem Bahnbetrieb wird der bauausführende Unternehmer beispielsweise durch den ALV oder einen von ihm beauftragten Vertreter in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eingewiesen. Der Sicherungsunternehmer wird von der BzS in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eingewiesen und darüber hinaus in die festgelegten und umzusetzenden Sicherungsmaßnahmen.

Grundlage für die Einweisung des bauausführenden Unternehmens in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse und die Gefahren aus dem Bahnbetrieb ist die Ril 809.0301.

Diese regelt, dass der örtliche Produktionsdurchführung (z.B. der Anlagenverantwortliche) den Bauüberwacher Bahn/Fachbauüberwacher in die Arbeit sowie die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse einweist (Nachweis über den Vordruck 809.0301V04). Zu den  örtlichen und betrieblichen Verhältnissen zählen insbesondere die Besonderheiten der Strecke oder Betriebsstelle, die bahnbetrieblichen/baulichen Gegebenheiten, die vorhandenen  Infrastrukturanlagen und die bahnspezifischen Gefahren. Der Bauüberwacher Bahn/Fachbauüberwacher weist weitergehend den Bauleiter des bauausführenden Unternehmens ein. Zuletzt unterweist der Bauleiter seine Beschäftigten. Werden Nachunternehmer eingesetzt, so werden diese vom Bauleiter eingewiesen.

Gemäß RRil 132.0118 weist die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS)  (ggfs. durch den Sicherungsüberwacher als Vertreter der BzS) den Sicherungsunternehmer oder seinen Vertreter ein. Inhalte dieser Unterweisung sind die Gefahren aus dem Bahnbetrieb sowie in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse. Der Nachweis dieser Einweisung erfolgt über die Vordrucke 132.0108V11 oder 809.0301V04.

Der Sicherungsunternehmer weist die Sicherungsaufsicht auf Grundlage der Vorgaben aus dem Sicherungsplan ein Nachweis im Abschnitt 4 des Sicherungsplanes 132.0118V03). Die Sicherungsaufsicht wiederrum weist seine Sicherungspersonale, den Bauleiter sowie ggf. weitere Funktionsträger in die getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein. Die Einweisung des Bauleiters und anderer Funktionsträger wird mit Unterschrift im Abschnitt 6 des Sicherungsplanes 132.0118V03 nachgewiesen.